Der Einkommensbonus ist das stärkste soziale Instrument der Heizungsförderung. Er gewährt einkommensschwächeren Hauseigentümern einen zusätzlichen Zuschuss von 30 % für den Heizungstausch. Doch wer gilt rechtlich als einkommensschwach? Welche Einkunftsarten werden mitgerechnet und wie führen Sie den Nachweis gegenüber der KfW absolut rechtssicher? In diesem Leitfaden klären wir alle steuerrechtlichen Details.
Den Einkommensbonus von 30 % erhalten ausschließlich selbstnutzende Eigentümer (Erstwohnsitz), deren zu versteuerndes Haushaltseinkommen maximal 40.000 Euro pro Jahr beträgt.
Viele verwechseln das zu versteuernde Einkommen mit dem Brutto- oder Nettogehalt. Das zu versteuernde Einkommen (zvE) ist Ihr Bruttoeinkommen abzüglich:
Das zvE ist deutlich niedriger als das Bruttogehalt. Ein Ehepaar mit zwei Kindern kann oft ein Bruttoeinkommen von über 65.000 Euro aufweisen und liegt nach Abzug aller Freibeträge dennoch unter der magischen 40.000-Euro-Grenze für den KfW-Bonus!
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Die KfW prüft das Einkommen extrem penibel. Als Nachweis müssen Sie die Einkommensteuerbescheide beim Verwendungsnachweis digital hochladen.
Für den Einkommensnachweis sind die Steuerbescheide des zweiten und dritten Kalenderjahres vor dem Jahr der Antragstellung maßgeblich.
Wenn Sie nicht zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet waren (z.B. einfache Arbeitnehmer ohne Nebeneinkünfte), müssen Sie für die entsprechenden Jahre nachträglich eine Steuererklärung beim Finanzamt einreichen, um den benötigten Steuerbescheid zu erhalten. Reine Lohnsteuerbescheinigungen werden von der KfW nicht akzeptiert.
Ja, selbstverständlich. Maßgeblich ist auch hier das im Rentenbescheid bzw. im Einkommensteuerbescheid ausgewiesene zu versteuernde Einkommen.
Das ist irrelevant. Es zählt ausschließlich das Einkommen der Referenzjahre (2. und 3. Jahr vor Antragstellung). Spätere Gehaltserhöhungen haben keinen Einfluss auf den einmal bewilligten Bonus.