Wer beim Heizungstausch schnell handelt, wird vom deutschen Staat belohnt. Der sogenannte Klimabonus (in der Fachwelt auch als "Geschwindigkeitsbonus" bekannt) gewährt einen zusätzlichen Zuschuss von 20 % der förderfähigen Gesamtkosten. Zusammen mit der Basisförderung sichern Sie sich so mühelos 50 % Zuschuss, noch bevor einkommensabhängige Boni eingerechnet werden. Wir zeigen Ihnen die Voraussetzungen und Fristen für den Erhalt des Klimabonus.
Der Klimabonus von 20 % wird gewährt, wenn eine der folgenden fossilen oder alten Heizungsanlagen dauerhaft außer Betrieb genommen und fachgerecht entsorgt wird:
1. Kohleheizungen & Torfheizungen: Unabhängig vom Alter der Anlage.
2. Ölheizungen: Unabhängig vom Alter der Anlage.
3. Gasetagenheizungen: Unabhängig vom Alter der Anlage.
4. Gasheizungen (Zentralheizung): Sofern die Anlage zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens 20 Jahren in Betrieb ist.
5. Biomasseheizungen (z.B. alte Holzöfen): Sofern die Anlage seit mindestens 20 Jahren in Betrieb ist und durch eine hocheffiziente Wärmepumpe ersetzt wird.
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Die KfW knüpft den Erhalt des Klimabonus an strenge persönliche Kriterien:
Der Klimabonus beträgt bis zum 31. Dezember 2028 volle 20 %. Ab dem 1. Januar 2029 sinkt der Bonus alle zwei Jahre um 3 Prozentpunkte ab (Degression), schnelles Handeln zahlt sich also aus!
Ja. Die zu ersetzende Heizungsanlage muss zum Zeitpunkt der Antragstellung voll funktionsfähig und betriebsbereit sein. Ein bloßer Haufen Altmetall im Keller wird nicht gefördert.
Das Alter kann über das Typenschild auf dem Kessel, das Schornsteinfeger-Protokoll der Erstinbetriebnahme oder über die Installationsrechnung nachgewiesen werden.