Steuererklärung 2026 mit PV & Wärmepumpe: Leitfaden

Photovoltaikanlage auf dem Dach, Wärmepumpe im Keller — und jetzt die Steuererklärung. Viele Hausbesitzer lassen bares Geld liegen, weil sie nicht wissen, was sie absetzen können. Dabei hat der Gesetzgeber die Regeln in den letzten Jahren massiv vereinfacht: PV-Anlagen sind seit 2023 komplett steuerfrei, Wärmepumpen können über Jahre abgeschrieben werden, und der Steuerbonus § 35c EStG erstattet 20 Prozent der Sanierungskosten direkt vom Finanzamt. Dieser Leitfaden erklärt Schritt für Schritt, welche Formulare Sie brauchen, was Sie absetzen können und wie Sie Ihre Steuererklärung 2026 optimal gestalten.

Steuererklärung 2026 mit PV & Wärmepumpe: Leitfaden – Illustration zum Artikel

📋 Auf einen Blick

  • PV-Betreiber: seit 2023 steuerfrei — weder Einkommensteuer noch Umsatzsteuer auf Einnahmen
  • Wärmepumpe bei Vermietung: Sofortabzug als Erhaltungsaufwand (Werbungskosten) oder Verteilung auf 2–5 Jahre
  • § 35c EStG: 20 % der Sanierungskosten direkt von der Steuerschuld abziehen (max. 40.000 €)
  • Handwerkerkosten (§ 35a): 20 % der Lohnkosten (max. 1.200 € Steuerabzug) direkt abziehbar

PV-Anlage: Seit 2023 komplett steuerfrei

Die größte Vereinfachung der letzten Jahre: Seit dem 1. Januar 2023 sind Photovoltaikanlagen bis 30 kWp (Einfamilienhaus) bzw. 15 kWp pro Wohn- und Gewerbeeinheit (Mehrfamilienhaus) sowohl von der Einkommensteuer als auch von der Umsatzsteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG).

Das bedeutet praktisch:

  • Keine Einkommensteuer auf die Einspeisevergütung und den Eigenverbrauch
  • Keine Umsatzsteuer auf die Anschaffung (0 % MwSt. nach § 12 Abs. 3 UStG)
  • Keine Umsatzsteuer auf den eingespeisten Strom
  • Keine Gewerbeanmeldung nötig (Liebhaberei ausgeschlossen)
  • Keine Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nötig

Wenn Ihre PV-Anlage vor dem 1. Januar 2023 installiert wurde, gelten Übergangsregeln. Für Sie kann es sich lohnen, zur Kleinunternehmerregelung zu optieren oder die Anlage aus der Gewerblichkeit herauszulösen. Lassen Sie sich dazu von einem Steuerberater beraten.

Nullsteuersatz: Keine MwSt. auf PV-Kauf

Der Kauf und die Installation einer PV-Anlage bis 30 kWp ist komplett von der Mehrwertsteuer befreit (§ 12 Abs. 3 UStG). Sie zahlen 0 % MwSt. auf:

  • Solarmodule, Wechselrichter, Speicher
  • Montage und Installation
  • Elektroarbeiten (Zählerschrank, Verkabelung)

Das gilt auch 2026 unverändert. Anders als 2023 müssen Sie keinen Antrag stellen — der Installateur berechnet direkt 0 % MwSt. Details in unserem Ratgeber zum Nullsteuersatz Photovoltaik.

Wärmepumpe steuerlich absetzen: Erhaltungsaufwand vs. Handwerkerbonus

Anders als die PV-Anlage ist die Wärmepumpe NICHT pauschal steuerfrei. Aber Sie können die Anschaffungskosten steuerlich geltend machen — und zwar auf zwei Wegen:

1. Als Werbungskosten (vermietete Immobilie)

Wenn Sie die Immobilie vermieten, stuft das Finanzamt den Heizungstausch meist als Erhaltungsaufwand ein. Das bedeutet für Sie:

  • Sofortabzug: Sie können die gesamten Netto-Kosten (Anschaffung minus erhaltene Förderung) direkt im Jahr der Zahlung als Werbungskosten (Anlage V) absetzen.
  • Verteilung: Größere Kosten können Sie wahlweise gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilen, um Ihre Progression optimal zu nutzen.
  • Abschreibung (Ausnahme): Müssen die Kosten (z. B. bei einer Kernsanierung innerhalb der ersten 3 Jahre nach Kauf) als Herstellungskosten aktiviert werden, erfolgt die Abschreibung über die Gebäude-Nutzungsdauer (meist 50 Jahre, 2 % jährlich).

2. Als haushaltsnahe Dienstleistung (eigengenutzte Immobilie)

Für das selbstgenutzte Eigenheim können Sie die Handwerkerkosten nach § 35a EStG geltend machen: 20 % der Lohnkosten (nicht Material!), maximal 1.200 € Steuerabzug pro Jahr (20 % von max. 6.000 € Lohnkosten). Die Ersparnis wird direkt von Ihrer Steuerschuld abgezogen.

Beispiel: Die Installation der Wärmepumpe kostet 5.000 € (davon 3.000 € Lohnkosten). 20 % × 3.000 € = 600 € Direktabzug von der Einkommensteuer. Details in unserem Beitrag zur KfW 458 Heizungsförderung.

§ 35c EStG: 20 % Steuerbonus für Sanierung

Der Steuerbonus nach § 35c EStG ist das attraktivste Förderinstrument für selbstnutzende Eigentümer. Er erstattet 20 Prozent der Sanierungskosten direkt von der Einkommensteuer — unabhängig vom Einkommen und Steuersatz. Verteilung über drei Jahre: 7 % im ersten, 7 % im zweiten, 6 % im dritten Jahr.

Voraussetzungen:

  • Sie bewohnen die Immobilie selbst (keine Vermietung)
  • Das Gebäude ist älter als 10 Jahre
  • Die Maßnahme senkt den Energieverbrauch (Dämmung, Fenster, Lüftung, Heizung)
  • Maximal 40.000 € förderfähige Kosten = max. 8.000 € Steuerbonus

Wichtig: Der § 35c darf NICHT mit der BAFA-Förderung (BEG-EM) für dieselbe Maßnahme kombiniert werden. Sie müssen sich entscheiden: entweder BAFA-Zuschuss ODER Steuerbonus. Mehr dazu im Ratgeber zum Steuerbonus § 35c EStG.

Welche Formulare brauchen Sie für die Steuererklärung 2026?

Maßnahme Formular Was eintragen?
PV-Anlage (Eigenheim) NICHTS — steuerfrei Muss nicht deklariert werden
PV-Anlage (Vermietung) Anlage V Einnahmen (werbungskostenfreie Erfassung)
Wärmepumpe (Vermietung) Anlage V Erhaltungsaufwand (Sofortabzug oder 2–5 Jahre)
Wärmepumpe (Eigenheim) Anlage Haushaltsnahe Dienstl. 20 % der Lohnkosten (§ 35a)
Dämmung/Fenster (Eigenheim) Anlage § 35c EStG 20 % der Kosten über 3 Jahre
Dämmung/Fenster (Vermietung) Anlage V Erhaltungsaufwand (sofort absetzbar)

Für die meisten Einfamilienhaus-Besitzer mit selbstgenutztem Eigentum ist die Steuererklärung 2026 denkbar einfach: PV ist steuerfrei (nichts eintragen), WP-Handwerkerkosten in Anlage Haushaltsnahe Dienstleistungen, und Sanierungskosten in Anlage § 35c — fertig.

Praxis-Checkliste: Steuererklärung 2026

  1. PV-Anlage prüfen: Nachweis des Installationsdatums bereithalten. Wenn nach dem 1.1.2023 installiert: nichts eintragen.
  2. WP-Kosten aufteilen: Rechnung des Heizungsbauers in Material- und Lohnkosten trennen. Nur Lohnkosten sind nach § 35a abziehbar.
  3. § 35c vorbereiten: Rechnungen der Sanierungsmaßnahmen sammeln (Dämmung, Fenster). Nicht mit BAFA-Förderung kombinieren!
  4. Handwerkerrechnungen sammeln: Alle Rechnungen von Handwerkern (Elektriker, Installateur, Dachdecker) aufbewahren — Lohnkosten sind abziehbar.
  5. Bankverbindung prüfen: Steuererstattung kommt aufs Konto — IBAN in der Steuererklärung aktuell halten.
  6. Steuerberater prüfen: Bei komplexen Fällen (Vermietung, mehrere Objekte) lohnt sich der Steuerberater — die Kosten sind als Werbungskosten abziehbar.

Fazit: Steuererklärung 2026 ist einfacher als gedacht

Die Steuerregeln für PV und WP wurden in den letzten Jahren radikal vereinfacht. Für die meisten Hausbesitzer mit selbstgenutztem Eigentum reduziert sich die Steuererklärung auf zwei Anlagen: Haushaltsnahe Dienstleistungen (WP-Handwerker) und § 35c (Sanierung). Die PV-Anlage ist komplett steuerfrei — kein Papierkram, keine EÜR, keine Gewerbeanmeldung. Wer seine Rechnungen gut sortiert, bekommt vom Finanzamt oft mehrere Tausend Euro zurück. Tipp: Die Elster-Plattform (elster.de) bietet 2026 eine optimierte Vorausfüllung — viele Daten aus dem Vorjahr werden automatisch übernommen, die Eingabezeit halbiert sich. Bewahren Sie alle Rechnungen mindestens 10 Jahre auf — das Finanzamt kann Betriebsprüfungen rückwirkend anfordern.

❓ Häufige Fragen & Antworten (FAQ)

Nein, wenn die Anlage nach dem 1. Januar 2023 installiert wurde und unter 30 kWp (Einfamilienhaus) liegt. Sie ist komplett von der Einkommensteuer und Umsatzsteuer befreit (§ 3 Nr. 72 EStG). Keine EÜR, keine Gewerbeanmeldung, kein Eintrag in der Steuererklärung nötig.

Ja, auf zwei Wegen: (1) Als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG (Eigenheim): 20 % der Handwerker-Lohnkosten (max. 1.200 € Steuerabzug pro Jahr) oder alternativ 20 % der Gesamtkosten über 3 Jahre nach § 35c EStG. (2) Bei Vermietung: Vollständiger Sofortabzug als Erhaltungsaufwand (Werbungskosten in Anlage V) im Jahr der Sanierung oder wahlweise verteilt auf 2–5 Jahre.

Das hängt von den Kosten und Ihrem Steuersatz ab. BAFA zahlt 15 % direkt (bzw. 20 % mit iSFP), ohne auf Ihre Steuer zu warten. § 35c erstattet 20 % über 3 Jahre, ist aber unabhängig vom Steuersatz. Faustregel: Bei Sanierungskosten unter 20.000 € ist die BAFA oft besser (schneller), bei 20.000–40.000 € lohnt sich § 35c (höhere Erstattung). Ein Steuerberater hilft bei der Entscheidung.

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