Ab dem 1. Juni 2026 erlaubt der neue § 42c EnWG privaten PV-Betreibern, überschüssigen Solarstrom direkt an Nachbarn zu verkaufen – ohne die Pflichten eines klassischen Energieversorgers. Statt magere 7,78 Cent/kWh über die Einspeisevergütung zu erhalten, sind mit Energy Sharing rund 15 Cent pro Kilowattstunde realistisch. Dieser Artikel erklärt die neue Regelung, die technischen Voraussetzungen und für wen sich das Modell lohnt.
Bisher war es für private PV-Betreiber praktisch unmöglich, überschüssigen Solarstrom rechtssicher an Nachbarn zu liefern. Jeder Verkauf von Strom an Dritte machte den Betreiber automatisch zum vollwertigen Energieversorger – mit Bilanzkreisverantwortung, Meldepflichten und umfangreichen Auflagen.
Mit dem neuen § 42c Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), der am 1. Juni 2026 in Kraft tritt, ändert sich das grundlegend. Der Gesetzgeber schafft einen rechtlichen Rahmen für Energy Sharing Communities (ESC): Zusammenschlüsse von Privatpersonen, kleinen Unternehmen, Kommunen oder Genossenschaften, die lokal erzeugten Solarstrom untereinander teilen dürfen.
Der Hintergrund: Die EU-Strombinnenmarktrichtlinie (Artikel 15a) verpflichtet alle Mitgliedstaaten, Endkunden den geteilten Bezug erneuerbarer Energie über öffentliche Netze zu ermöglichen. Deutschland setzt diese Vorgabe mit der EnWG-Novelle um.
Der finanzielle Anreiz für Energy Sharing ist enorm:
Beide Seiten profitieren also: Der PV-Betreiber verdient mehr, der Nachbar zahlt weniger.
Der Ablauf in vier Schritten:
Wichtig: Energy Sharing bedeutet keine Vollversorgung. Wenn die Sonne nicht scheint, beziehen die Teilnehmer weiterhin Strom von ihrem regulären Anbieter (Reststromvertrag).
§ 42c EnWG definiert einen klaren Teilnehmerkreis:
Berechtigt als Anlagenbetreiber:
Berechtigt als Abnehmer:
Ausgeschlossen:
Energy Sharing 2026 ist auf das eigene Bilanzierungsgebiet des Verteilnetzbetreibers beschränkt. Das umfasst in der Regel die Stadt oder mehrere Gemeinden in einer Region – aber nicht ganz Deutschland. Ab Juni 2028 soll eine Erweiterung auf benachbarte Bilanzierungsgebiete folgen.
Die größte praktische Hürde für Energy Sharing ist der Smart-Meter-Rollout. § 42c EnWG schreibt für alle Teilnehmer ein intelligentes Messsystem (iMSys) mit 15-Minuten-Bilanzierung vor.
Stand Mai 2026 haben laut Bundesnetzagentur erst rund 23 % der Pflichthaushalte ein Smart Meter installiert. Der Rollout beschleunigt sich, aber Wartezeiten von 3 bis 6 Monaten sind regional üblich. Wer noch kein Smart Meter hat, sollte den Einbau jetzt beim grundzuständigen Messstellenbetreiber beauftragen.
Die Kosten für das iMSys sind gesetzlich gedeckelt:
Energy Sharing erfordert zwei separate Verträge:
Der Abnehmer schließt einen Vertrag mit einem regulären Stromanbieter für die Grundversorgung. Wenn die PV-Anlage nicht liefert (nachts, Winter), bezieht der Abnehmer weiterhin Netzstrom.
Zwischen Anlagenbetreiber und Abnehmer wird ein Vertrag zur gemeinsamen Nutzung geschlossen. Darin müssen mindestens geregelt sein:
Die Abrechnung der geteilten Strommengen erfolgt über den Netzbetreiber, der die 15-Minuten-Messdaten von allen iMSys erfasst und zuordnet. Mehrere Dienstleister (z. B. Exnaton, Neoom) entwickeln Plattformen, die diese Abrechnung automatisieren.
| Kriterium | Energy Sharing | Mieterstrom |
|---|---|---|
| Netznutzung | Öffentliches Stromnetz | Nur gebäudeintern |
| Teilnehmer | Ganzes Verteilnetzgebiet | Nur Bewohner eines Gebäudes |
| Förderung | Kein Zuschlag | Mieterstromzuschlag |
| Smart Meter | Pflicht (alle Teilnehmer) | Nicht zwingend |
| Vertragsaufwand | Zwei Verträge pro Teilnehmer | Ein Vertrag |
Die Rechnung ist einfach: Statt 7,78 Cent/kWh Einspeisevergütung erhalten PV-Betreiber durch Energy Sharing realistisch rund 15 Cent/kWh (vor Abzug der Netzentgelte). Die Netzentgelte, Umlagen und Steuern von ca. 10–15 Cent/kWh werden vom Endpreis an den Abnehmer weitergegeben.
Beispielrechnung für einen PV-Betreiber mit 5.000 kWh Überschuss pro Jahr:
Bei einer größeren PV-Anlage mit 10.000 kWh Überschuss verdoppelt sich der Betrag entsprechend.
Für den Abnehmer (3.500 kWh/Jahr, 30 % aus Energy Sharing):
Obwohl das Gesetz zum 1. Juni 2026 in Kraft tritt, rechnen Experten nicht mit einem reibungslosen Betrieb ab Tag 1:
Die Deutsche Energieagentur (Dena) und das Institut für ökologische Wirtschaftsforschung (IÖW) arbeiten im Projekt "Forum EnShare" an der Klärung offener Fragen. Erste funktionsfähige Marktkommunikation wird für das Frühjahr 2027 erwartet.
Energy Sharing ist ein echter Game-Changer für PV-Betreiber, aber der Start wird holprig. Wer heute aktiv wird, verschafft sich einen Vorsprung – angesichts 573+ Stunden negativer Strompreise 2026 ist Energy Sharing auch ein Schutzschild gegen den Vergütungsausfall.
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