Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll das bisherige GEG noch 2026 ablösen. Die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht entfällt, neue Gas- und Ölheizungen sind wieder uneingeschränkt erlaubt. Statt Technologieverboten setzt die neue Bundesregierung auf einen Brennstoffpfad mit steigender CO₂-Bepreisung und der Biotreppe ab 2029. Dieser Ratgeber erklärt alle Änderungen verständlich und zeigt, was die Reform für Ihr Haus bedeutet.
Das Bundeskabinett hat am 13. Mai 2026 den Entwurf für das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) beschlossen. Es soll das bisherige Gebäudeenergiegesetz (GEG) voraussichtlich im Sommer oder Herbst 2026 ablösen. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen – die schwarz-rote Koalition verfügt dafür über eine parlamentarische Mehrheit.
Die Kernänderung: Die Pflicht, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben, wird komplett gestrichen. Hausbesitzer haben künftig wieder völlig freie Hand bei der Wahl der Heizungstechnik. Gasheizungen, Ölheizungen, Wärmepumpen, Pelletheizungen oder Fernwärme – alles ist gleichermaßen zulässig.
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GEG 2024 (Stand Mai 2026): 65%-Erneuerbare-Pflicht (Frist bis 1. Nov. 2026 verlängert)
GModG (nach Inkrafttreten): Freie Heizungswahl, kein Technologiegebot
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Wer sich ab Juli 2026 für eine neue Gas- oder Ölheizung entscheidet, muss ab dem 1. Januar 2029 einen wachsenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe beimischen. Diese sogenannte Biotreppe ist das zentrale Instrument der neuen Regierung, um den Klimaschutz marktwirtschaftlich statt durch Verbote zu steuern:
Die Erfüllung der Biotreppe muss durch einen gesonderten Vertrag mit dem Energieversorger nachgewiesen werden. Der Schornsteinfeger kontrolliert die Einhaltung. Die Kosten für die grünen Brennstoffe sind noch schwer kalkulierbar – ein finanzielles Risiko, das bei der Entscheidung für eine fossile Heizung bedacht werden sollte.
Das GEG 2024 schrieb vor, dass Konstanttemperaturkessel (alte Öl- und Gasheizungen) nach 30 Jahren Betriebszwang ausgetauscht werden müssen. Diese Pflicht entfällt im GModG vollständig. Selbst 40 Jahre alte Kessel dürfen weiterbetrieben werden. Eine Ausnahme betrifft nur den Eigentümerwechsel: Beim Kauf oder Erbe eines Hauses mit alter Heizung greift eine zweijährige Nachrüstpflicht.
Sollte Ihre alte Heizung allerdings akut kaputtgehen, gelten weiterhin die Härtefallregelungen mit 5-Jahres-Übergangsfrist — inklusive Mietheizung und KfW-Förderung bis 70 %.
Die wichtigste gute Nachricht: Die staatliche Heizungsförderung bleibt vollständig erhalten. Das KfW-Programm 458 für den Heizungstausch auf Wärmepumpen, Biomasseheizungen oder Solarthermie wird laut Koalitionsbeschluss bis mindestens 2029 verstetigt. Sie können weiterhin bis zu 70 % Zuschuss auf die förderfähigen Kosten erhalten – maximal 21.000 Euro pro Wohneinheit.
Die Kombination aus wegfallender 65%-Pflicht und weiterhin hohen Zuschüssen für klimafreundliche Heizungen schafft einen interessanten Anreiz: Niemand wird gezwungen, auf die Wärmepumpe umzusteigen – aber wer es freiwillig tut, wird so stark belohnt wie nie zuvor.
Das GModG entlastet Gemeinden mit weniger als 15.000 Einwohnern von der Pflicht zur kommunalen Wärmeplanung. Ursprünglich sollten alle deutschen Gemeinden bis Mitte 2028 einen Wärmeplan vorlegen. Diese Bürokratiepflicht entfällt nun für rund drei Viertel aller Gemeinden. Für größere Städte bleibt die Wärmeplanungspflicht bestehen.
Eine wichtige Neuerung betrifft den Mieterschutz: Wer als Vermieter in einer vermieteten Immobilie eine neue Öl- oder Gasheizung installiert, muss ab 2028 einen Teil der Kosten tragen:
Damit sollen Mieter davor geschützt werden, dass Vermieter die Kosten unwirtschaftlicher fossiler Heizungen vollständig auf die Mieterschaft abwälzen.
| Regelung | GEG 2024 (aktuell gültig) | GModG (nach Inkrafttreten) |
|---|---|---|
| Neue Gasheizung | Nur mit 65 % EE (Hybridlösung nötig) | Ohne Auflagen erlaubt, Biotreppe ab 2029 |
| Neue Ölheizung | Praktisch nicht umsetzbar | Wieder zulässig, Biotreppe ab 2029 |
| 65%-EE-Pflicht | Gilt für alle Neueinbauten | Komplett gestrichen |
| 30-Jahre-Austauschpflicht | Für Konstanttemperaturkessel | Entfällt vollständig |
| KfW-458-Förderung | Bis 70 % Zuschuss | Bleibt bis mindestens 2029 |
| Wärmeplanung | Pflicht für alle Gemeinden | Nur für Gemeinden ab 15.000 EW |
| Betrieb nach 2045 | Nicht geregelt | Fossile Heizungen weiterhin erlaubt (mit Biotreppe) |
Die Reform gibt Ihnen die Entscheidungsfreiheit zurück. Sie müssen sich nicht länger unter Zeitdruck für oder gegen eine Wärmepumpe entscheiden. Allerdings gilt: Auch wenn Gas- und Ölheizungen wieder erlaubt sind, heißt das nicht, dass sie langfristig wirtschaftlich sind.
Der CO₂-Preis steigt kontinuierlich (von 65 €/t in 2026 auf voraussichtlich über 100 €/t in 2030). Hinzu kommen die Kosten für die Biotreppe ab 2029. Eine moderne Wärmepumpe bleibt daher in den allermeisten Fällen die wirtschaftlichste und zukunftssicherste Wahl – erst recht in Kombination mit einer eigenen Photovoltaikanlage auf dem Dach.
Ergänzend greift ab 2030 die bundesweite Solarpflicht für Neubauten (§ 106 GModG) — wer jetzt PV plant, ist der Pflicht einen Schritt voraus.
Unsere Empfehlung: Nutzen Sie die neue Freiheit für eine wohlüberlegte Entscheidung, aber lassen Sie sich nicht von den niedrigen Anschaffungskosten einer neuen Gasheizung blenden. Rechnen Sie die Gesamtkosten über 20 Jahre inklusive CO₂-Preis und Brennstoffsteigerungen – und vergleichen Sie diese mit einer Wärmepumpe mit Photovoltaik-Kombination. Die KfW-Förderung von bis zu 70 % macht den Umstieg auf die erneuerbare Alternative so günstig wie nie.
Laut BDEW (April 2026) beträgt der durchschnittliche Haushaltsstrompreis 37,0 Cent/kWh. Erdgas kostet im Einfamilienhaus 11,10 Cent/kWh, Heizöl durchschnittlich 9,8 Cent/kWh — jeweils zuzüglich CO₂-Abgabe. Der CO₂-Preis ist 2026 auf 55–65 €/t gestiegen und verteuert fossile Brennstoffe weiter. Diese Preisentwicklung macht strombasierte Technologien wie Wärmepumpen und Photovoltaik wirtschaftlich immer attraktiver.
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