Die Wärmepumpe hält zunehmend Einzug in Mehrfamilienhäuser und Mietwohnungen. Doch welche Rechte haben Mieter, wenn der Vermieter eine Wärmepumpe einbauen will? Dürfen Modernisierungskosten auf die Miete umgelegt werden? Und was ändert sich bei den Heizkosten? Dieser Ratgeber klärt die wichtigsten Fragen zum Mieter-Vermieter-Verhältnis beim Einbau einer Wärmepumpe im Jahr 2026.
Die kurze Antwort lautet: Ja, grundsätzlich muss der Mieter den Einbau einer Wärmepumpe dulden. Die gesetzliche Grundlage dafür ist § 555d Absatz 1 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Danach hat der Mieter Maßnahmen zur Einsparung von Energie oder zur Nutzung erneuerbarer Energien zu dulden — und die Installation einer Wärmepumpe fällt genau darunter.
Der Vermieter muss die Modernisierungsmaßnahme jedoch rechtzeitig und formgerecht ankündigen. § 555c BGB schreibt vor:
Fehlt eine dieser Angaben, ist die Ankündigung formell unwirksam. Der Mieter muss die Maßnahme dann nicht dulden — jedenfalls so lange nicht, bis eine ordnungsgemäße Ankündigung vorliegt.
Praktisch bedeutet das für Mieter: Sie erhalten drei Monate vor Baubeginn ein Schreiben des Vermieters, in dem die geplante Wärmepumpe, der Zeitplan und die zu erwartende Mieterhöhung detailliert beschrieben sind. Während der Bauphase müssen Sie Handwerkern Zutritt zur Wohnung gewähren — typischerweise für Heizkörpertausch, hydraulischen Abgleich und den Einbau neuer Regelungstechnik. Die Beeinträchtigungen dauern in der Regel ein bis zwei Tage pro Wohnung.
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Der Vermieter darf die Kosten für den Einbau der Wärmepumpe nicht einfach komplett auf den Mieter abwälzen. Nach § 559 BGB gilt eine klare Obergrenze: Maximal 8 Prozent der für die Wohnung aufgewendeten Modernisierungskosten dürfen jährlich auf die Jahreskaltmiete umgelegt werden.
Angenommen, die Wärmepumpe kostet für ein Mehrfamilienhaus mit sechs Wohnungen insgesamt 60.000 Euro (nach Abzug der KfW-Förderung). Auf jede Wohnung entfallen rechnerisch 10.000 Euro:
Bei einer bisherigen Kaltmiete von 800 Euro steigt diese also auf rund 867 Euro — eine Erhöhung um etwa 8,3 Prozent. Wichtig: Es handelt sich um eine dauerhafte Erhöhung, nicht um eine einmalige Umlage. Der Gesetzgeber sieht diese Regelung als fairen Ausgleich: Der Mieter profitiert langfristig von niedrigeren Heizkosten, der Vermieter refinanziert seine Investition.
Zusätzlich zur 8-Prozent-Regel gilt in vielen Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt eine Kappungsgrenze: Innerhalb von drei Jahren darf die Miete — auch durch Modernisierungsumlagen — um höchstens 15 Prozent (in manchen Kommunen 20 Prozent) steigen. Die Modernisierungsumlage zählt bei dieser Berechnung mit.
Entscheidend: Der Vermieter muss die erhaltenen Fördermittel von den umlegbaren Kosten abziehen. Erhält er beispielsweise 30 Prozent KfW-Grundförderung, darf er nur die verbleibenden 70 Prozent auf die Mieter umlegen. Drittmittel — also Zuschüsse von Bund, Land oder Kommune — müssen ebenfalls abgezogen werden.
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Trotz grundsätzlicher Duldungspflicht hat der Mieter ein wichtiges Schutzrecht: den Härtefalleinwand nach § 555d Absatz 2 BGB. Er kann der Modernisierung widersprechen, wenn diese für ihn, seine Familie oder andere Haushaltsangehörige eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Eine unzumutbare Härte liegt insbesondere dann vor, wenn:
Der Härtefalleinwand muss schriftlich und bis spätestens einen Monat vor Baubeginn beim Vermieter eingehen. Der Mieter trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Härtegründe. In der Praxis empfiehlt sich die Einschaltung eines Mietervereins oder eines Fachanwalts für Mietrecht.
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Ein oft übersehener Vorteil für Mieter: Die Wärmepumpe senkt in der Regel die Heizkosten spürbar. Während die Kaltmiete durch die Modernisierungsumlage steigt, sinken die warmen Betriebskosten — oft so deutlich, dass die Gesamtbelastung nahezu gleich bleibt oder sogar sinkt.
Ein konkretes Rechenbeispiel für eine 75-Quadratmeter-Wohnung:
| Kostenart | Vorher (Gasheizung) | Nachher (Wärmepumpe) | Differenz |
|---|---|---|---|
| Kaltmiete | 800 € | 867 € | +67 € |
| Heizkosten (monatlich) | 120 € | 55 € | −65 € |
| Warmwasser (monatlich) | 25 € | 15 € | −10 € |
| Warmmiete gesamt | 945 € | 937 € | −8 € |
In diesem Beispiel sinkt die Warmmiete trotz Mieterhöhung leicht. Der Mieter profitiert von den Effizienzvorteilen der Wärmepumpe, während der Vermieter seine Investition refinanziert. Diese Rechnung geht allerdings nur auf, wenn die Wärmepumpe korrekt dimensioniert ist und einen günstigen Wärmepumpen-Stromtarif nutzt.
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Vermieter erhalten für den Einbau einer Wärmepumpe in vermieteten Wohnungen eine staatliche Förderung — allerdings mit einer wichtigen Einschränkung:
Die maximale Förderung für ein Mietobjekt beträgt damit 65 Prozent (30 % Grundförderung + 30 % Einkommensbonus + 5 % Effizienzbonus). In der Praxis werden die meisten Vermieter jedoch nur die Grundförderung von 30 Prozent erhalten. Speziell für Vermieter wurde das Programm KfW 459 aufgelegt, das die Kombination aus Zuschuss, Modernisierungsumlage und steuerlicher Abschreibung detailliert regelt. Details zu den Fördervoraussetzungen bietet unser Beitrag zur KfW-458-Heizungsförderung.
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Seit 2023 gilt in Deutschland das Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz (CO₂KostAufG). Es regelt, wie die CO₂-Abgabe auf Heizöl und Erdgas zwischen Mieter und Vermieter aufgeteilt wird — gestaffelt nach der energetischen Qualität des Gebäudes:
| CO₂-Ausstoß pro m² | Vermieteranteil | Mieteranteil |
|---|---|---|
| < 12 kg CO₂/m² (sehr effizient, Neubau) | 0 % | 100 % |
| 12–17 kg CO₂/m² (mittel) | 10 % | 90 % |
| 17–22 kg CO₂/m² | 30 % | 70 % |
| 22–27 kg CO₂/m² | 50 % | 50 % |
| 27–32 kg CO₂/m² | 70 % | 30 % |
| 32–37 kg CO₂/m² | 90 % | 10 % |
| > 37 kg CO₂/m² (sehr ineffizient, Altbau) | 95 % | 5 % |
Ab dem 1. Januar 2026 gilt zudem eine weitere Anpassung: Vermieter müssen den CO₂-Preis auch auf Fernwärme anteilig übernehmen, wenn die Fernwärme überwiegend aus fossilen Quellen stammt.
Für Mieter bedeutet das: In einem schlecht gedämmten Altbau mit hohem Heizenergieverbrauch trägt der Vermieter fast die gesamten CO₂-Kosten. Der Einbau einer Wärmepumpe eliminiert diese Kosten komplett — die Wärmepumpe verursacht keine direkten CO₂-Emissionen und setzt einen starken wirtschaftlichen Anreiz für den Vermieter zum Umstieg.
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Ein interessantes Zusatzmodell: Wenn der Vermieter auf dem Dach des Mehrfamilienhauses eine Photovoltaikanlage installiert und den erzeugten Strom an die Mieter weitergibt, spricht man von Mieterstrom. Die Wärmepumpe kann diesen lokal erzeugten Solarstrom nutzen — was die Betriebskosten weiter senkt.
Der Mieterstrompreis ist gesetzlich gedeckelt: Er darf maximal 90 Prozent des örtlichen Grundversorgungstarifs betragen. Der Mieter spart also mindestens 10 Prozent gegenüber dem Netzbezug. Der Vermieter erhält zusätzlich einen Mieterstromzuschlag von rund 2 bis 4 Cent pro Kilowattstunde — ein Anreiz, der die PV-Investition zusätzlich rentabel macht.
In Kombination mit einer Wärmepumpe ergibt sich ein Synergieeffekt: Die Wärmepumpe läuft tagsüber, wenn die Sonne scheint und PV-Strom im Überfluss vorhanden ist — das senkt die Heizkosten für alle Bewohner. Details zu den technischen Voraussetzungen finden Sie in unserem Beitrag zur Wärmepumpe im Mehrfamilienhaus.
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Die rechtliche Situation unterscheidet sich erheblich je nachdem, ob es sich um ein vermietetes Einfamilienhaus oder um eine Eigentumswohnung in einer Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) handelt:
Hier ist die Lage einfach: Der Vermieter ist Alleineigentümer und entscheidet eigenständig über den Heizungstausch. Er muss lediglich die Ankündigungspflichten und die Umlagegrenzen beachten. Der Mieter hat die oben beschriebenen Duldungs- und Widerspruchsrechte.
Deutlich komplexer ist die Situation in einer WEG mit Zentralheizung. Der einzelne Wohnungseigentümer kann nicht allein über den Heizungstausch entscheiden — es bedarf eines Mehrheitsbeschlusses der Eigentümerversammlung. Seit der WEG-Reform 2020 genügt dafür die einfache Mehrheit, aber in der Praxis sind die Diskussionen oft langwierig.
Sowohl selbstnutzende Eigentümer als auch vermietende Eigentümer müssen sich in der WEG abstimmen. Ein Vermieter, der in seiner Wohnung eine eigene Wärmepumpe installieren möchte, benötigt dafür die Zustimmung der WEG — insbesondere dann, wenn die Außenfassade oder das Dach dafür in Anspruch genommen wird.
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In vielen Altbau-Mehrfamilienhäusern sind noch Gasetagenheizungen im Einsatz — jede Wohnung hat ihre eigene Gastherme, oft im Bad oder in der Küche. Der Austausch gegen eine Wärmepumpe ist hier besonders anspruchsvoll, weil jede Wohnung ein eigenes Außengerät benötigt oder eine zentrale Lösung geschaffen werden muss.
Die Optionen:
Nach dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) entfällt die 65-Prozent-Erneuerbare-Pflicht. Dennoch ist der Umstieg auf die Wärmepumpe langfristig wirtschaftlich — insbesondere angesichts steigender CO₂-Preise und der Biotreppe ab 2029.
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Seit Januar 2024 sind neue Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher als steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach § 14a EnWG beim Netzbetreiber zu registrieren. Das gilt auch für Wärmepumpen in Mietwohnungen.
Für Mieter bedeutet das konkret:
Der Vermieter muss den Mieter über die Steuerbarkeit der Wärmepumpe informieren und die reduzierten Netzentgelte in der Heizkostenabrechnung an den Mieter weitergeben. In der Praxis ist die Steuerung durch den Netzbetreiber extrem selten — es gibt kaum dokumentierte Fälle einer netzbedingten Dimmung von Wärmepumpen.
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Der Einbau einer Wärmepumpe in der Mietwohnung ist weder reine Schikane noch automatisch ein Gewinn. Er folgt klaren gesetzlichen Regeln, die Mieter vor übermäßigen Belastungen schützen und Vermietern eine angemessene Refinanzierung ermöglichen.
Für Mieter lautet die Faustregel: Die Kaltmiete steigt um maximal 8 Prozent der Investitionskosten pro Jahr, aber die Heizkosten sinken oft um 40 bis 60 Prozent. Unter dem Strich bleibt die Warmmiete in den allermeisten Fällen stabil oder sinkt sogar leicht.
Für Vermieter ist die Wärmepumpe eine langfristig wertsteigernde Investition. Die KfW-Grundförderung von 30 Prozent senkt die Einstiegskosten, und die steigenden CO₂-Preise machen fossile Heizungen zunehmend zum wirtschaftlichen Risiko — auch und gerade in der Vermietung.
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